Satzung

Satzung des FamilienZentrums Bad Sooden-Allendorf e.V.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „FamilienZentrum Bad Sooden-Allendorf e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Sooden-Allendorf und ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Witzenhausen eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ziel ist es, allen im „FamilienZentrum Bad Sooden-Allendorf“ tätigen Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen.

§ 3 Zweck

Das FamilienZentrum unterhält ein Vereinshaus als offener Treffpunkt für interessierte Einwohner/-innen der Stadt Bad Sooden-Allendorf, Ortsteilen, angrenzenden Gemeinden und des Werra-Meißner-Kreises zum Zweck

 

  • der Kommunikation, des Austauschs, Beratung und Information
  • Hilfe für Familien bei der Bewältigung des Alltags und Stärkung der eigenen Rolle von Müttern und Vätern in Familie und Gesellschaft.
  • Anbieten von Fort-und Weiterbildungsveranstaltungen.
  • Förderung des Miteinanders in der Stadt durch Nachbarschaftshilfe und generationenübergreifender Arbeit.
  • der Unterstützung von Personen in Notsituationen, insbesondere Familien mit Kindern
  • Der Verein ist im Sinne christlicher Nächstenliebe diakonisch tätig und orientiert sich am christlichen Menschenbild.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die bereit ist, den Zweck des Vereins zu unterstützen.
  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Er ist nicht zur Begründung seines Beschlusses verpflichtet.
  3. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, in welchem sie dem Vorstand zugeht.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
  5. Den Ausschluss kann der Vorstand bei der Mitgliederversammlung beantragen, wenn ein Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins zuwider handelt. Die Mitgliederversammlung hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang zu entscheiden. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, vor der Mitgliederversammlung angehört zu werden.
  6. Die Streichung eines Mitglieds erfolgt, wenn der Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wurde.

§ 5 Beiträge

  1. Über die Beitragspflicht und Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Über alle anfallenden Gebühren entscheidet der Vorstand und legt diese in einer Gebührenordnung fest.

§ 6 Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann je nach Bedarf und Projekten ein Geschäftsführendes Team (GT) als weiteres Organ vom Vorstand eingesetzt werden. Ist kein GT erforderlich, fallen die Aufgaben dieses hauptamtlichen Teams an den Vorstand zurück.
  3. Die Aufgaben regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand festgelegt wird.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Kalenderjahr mit einer Frist von nicht weniger als 10 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einberufen. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Beratungspunkte schriftlich beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, falls kein Antrag auf geheime Wahlabstimmung gestellt wird.
  3. Anträge auf Satzungsänderung können nur zur Abstimmung gestellt werden, wenn diese Anträge als Tagesordnungspunkte in der Einladung mitgeteilt sind. Zur Annahme der Anträge auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
  5. Die Mitgliederversammlung berät auf der Grundlage eines Jahresberichts, den der Vorstand vorlegt, über die Aktivitäten des Vereins und die Grundzüge seines Arbeitsprogramms.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten.


    § 8 Vorstand

 

 

 

1.    Der Vorstand besteht aus mindestens 6, höchstens 9 Personen, von denen einer der Kassenwart ist.

Aus dem hierarchisch strukturierten Vorstand wird ein gleichranginger Vorstand mit Kassenwart.

 

2.    Vertretungsberechtigt im Sinne § 26 BGB sind je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

 

 

1.    Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, falls kein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

 

 

2.    Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung auch vor Ende ihrer Amtszeit abgewählt werden. Dazu bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

 

 

3.    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt sie aus.

 

 

 

4.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zustande.

 

§ 9 Antrag auf Auflösung des Vereins

Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur zur Abstimmung gestellt werden, wenn dieser Antrag als Tagesordnungspunkt in der Einladung mitgeteilt wird. Zur Annahme des Antrags auf Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 10 Mittel

  1. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Zuwendung von dritter Seite, Beiträge der Mitglieder und erwirtschaftete Erträge aus der satzungsgemäßen Tätigkeit.
  2. Der/die Kassenwart/in verwaltet die Mittel des Vereins und legt der Mitgliederversammlung im Rahmen des Jahresberichts des Vorstands einen Kassenbericht vor.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Diakonische Werk in Kurhessen-Waldeck, Kölnische Straße 136, 34119 Kassel und ist dort für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

§ 11 Schlussbestimmung

Die Satzung des FamilienZentrums Bad Sooden-Allendorf e.V. vom 28. August 2002 wurde in der jetzigen Form geändert, angenommen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Bad Sooden-Allendorf, 29.11.2017